Rechtsprechung
BFH, 28.02.2012 - III B 158/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht
- openjur.de
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht
- Bundesfinanzhof
EStG § 62, EStG §§ 62 ff
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht
- Bundesfinanzhof
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 62 EStG 2009, §§ 62 ff EStG 2009
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht - rewis.io
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im einkommensteuerrechtlichen Kindergeldrecht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Hinfälligkeit einer Verjährungsunterbrechung wegen nachträglicher Aufhebung - datenbank.nwb.de
Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Rahmen des Kindergeldrechts nach den §§ 62 ff. EStG; Rückforderung von überzahltem Kindergeld nach Treu und Glauben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 15 K 3165/10
- BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 22.10.2003 - III B 59/03
NZB: Wohnungsbegriff bei EigZul
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). - BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01
Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). - BFH, 17.08.2004 - III B 121/03
Splitting-Verfahren
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
- BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04
Vollmacht
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Dagegen reicht es zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die von dem Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). - BFH, 31.01.2007 - III B 167/06
Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Denn insoweit ist bereits geklärt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes nicht gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865). - BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.). - BFH, 22.01.2008 - X B 185/07
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und …
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, …und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). - BFH, 19.05.2008 - V B 29/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und …
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). - BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08
Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim …
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). - BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 158/11
Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). - BFH, 11.03.2011 - III B 76/10
Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht
- BFH, 23.05.2011 - III B 177/10
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rückforderung von Kindergeld vom …
- FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12
Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem …
Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.).Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).
Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).
Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).
- FG Sachsen, 04.04.2013 - 6 K 211/09
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Fehlen von besonderen sachlichen oder …
Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.).Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).
Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).
Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).
- FG Sachsen, 06.03.2014 - 6 K 1782/11
Steuerfreier Sanierungsgewinn nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. nur noch …
Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.).Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).
Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers keine besonderen sachlichen noch persönlichen Billigkeitsgründe ersichtlich sind (noch offen gelassen im Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).
- FG Münster, 09.08.2013 - 14 K 4138/10
Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für die Gewährung …
Dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes nicht gilt, hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2012 - III B 158/11, BFH/NV 2012, 943 m.w.N.).